Steinbruchsee bei Meßbach und Billings
Der Steinbruchsee und seine Ufer sind zusammen ein wertvollen Biotop, dass es zu schützen gilt.
Darum ist der See so wertvoll
Der Steinbruchsee Messbach ist ein "Objekt der Begierde" seit seiner Flutung vor rund 30 Jahren.
Naturraum, Erholungsraum, Fischgewässer
Der See ist einzigartig - quasi als Bergsee der Voralpenregion zu sehen, ist Grundwasser gespeist, ist kühl, sauerstoffreich und zunächst nährstoffarm. In seinem Typus als Salmoniden- oder Maränen-See anzusehen.
Schon 1999 (!) hatte ich die Gelegenheit, das Gewässer zu untersuchen, seither wird der See in unregelmäßigen Abständen untersucht. Es geht vor allem um die Gewässerchemie, Sauerstoffkonzentration, pH Wert, Nährstoffgehalt – auch als Trophiestufe bezeichnet.
Unterstützung kommt dabei von örtlichen Tauchern die u.a. nach invasiven Pflanzen und Tieren schauen, wie bspw. den Signalkrebs.
Nach längerer Zeit wurde der See im Juli 2018 im Rahmen einer Feuerwehrübung inspiziert, und es folgte im Oktober noch eine öffentliche Veranstaltung, im deren Rahmen ebenfalls Taucher die Unterwasserwelt begutachteten. Seither folgte eine fast jährliche Untersuchung.
Eines der Probleme für den Steinbruchsee nennt sich Mensch, in Form einer ausufernden illegalen Nutzung als Badesee. DER Geheimtipp im Rhein-Main-Gebiet zieht auch aus der Ferne viele Gäste an.
Die übermäßige Nutzung eines solchen zunächst nährstoffarmen Gewässers bleibt leider nicht ohne Folgen: Steigende Konzentrationen von Phosphor und Stickstoff verursachen inzwischen Algenblüten, die die Sichttiefe des früher glasklaren Gewässers einschränken.
Aufgrund der erfolgten Untersuchungen soll der Gewässerschutz verstärkt werden:
- regelmäßiges Monitoring durch Taucher und Verband Hessischer Fischer,
- Aufstellen eines fischereilichen Bewirtschaftungsplanes,
- regelmäßiger Austausch aller Beteiligten,
- Vermeidung der Übernutzung durch Badende.
Der See wird im Rahmen des bestehenden Fischereirechtes der Gemeinde Fischbachtal durch die Angelfreunde Fischbachtal bewirtschaftet. Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des hessischen Fischereigesetzes und der Fischereiverordnung.
(Text und Grafik: Karl Schwebel, Verband Hessischer Fischer - Referent Gewässer)
Mit diesen einfachen Regeln will die Gemeinde den See schützen
Baden verboten
Hessisches Wassergesetz 19 Abs. 1 Satz 1 über Gemeingebrauch (zu § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes):
„Jede Person darf
1. natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden, […]"
Kommentar Reutzel, Rullmann vom September 2019:
"Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG ergänzt § 25 Satz 1 WHG dahingehend, dass es sich bei den in der bundesrechtlichen Vorschrift angesprochenen oberirdischen Gewässern um natürlich fließende Gewässer handeln muss. Gemeingebrauch kann danach nicht an Baggerseen oder an in Kanälen befindlichen Gewässern ausgeübt werden..." Ein allgemeines Baderecht am Steinbruchsee besteht deshalb nicht!
103 WHG Abs. 1 Nr. 1:
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 ein Gewässer benutzt."
Abs. 2:
"Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 […] mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden."
Müll mitnehmen
Das wissen doch alle: wenn kein Papierkorb in der Nähe ist, nehme ich meinen Müll mit und entsorge ihn bei nächster geeigneter Gelegenheit ordnungsgemäß.
An Steinbruchsee bleiben oft Flaschen, Tüten, Taschentücher und sogar Einweg-Grills liegen. Das ist eklig für andere Gäste und gefährlich für Tiere.
Campieren / Zelten verboten
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
§ 15 – Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(5) Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer Zustimmung bedürfen insbesondere
3. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
Offenes Feuer verboten
Der Steinbruchsee liegt inmitten des Waldes. Deshalb ist dort jedes offene Feuer verboten:
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
§ 8 – Waldschutz
(1) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(3) Im Wald [...]
- darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden,
- dürfen brennende oder glimmende Gegenstände nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Zufahrten gesperrt und Parken in der Nähe verboten
Das Befahren der Feldwege mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gibt es für die Bewirtschaftung eine Aushnahme.
Auf der Kreisstraße nach Meßbach und auch auf den Seitenstreifen ist das Parken verboten.
Die Straße und die Feldwege werden häufig kontrolliert.
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2016