Kompostieren statt Verbrennen
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Falls diese pflanzlichen Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können, dürfen sie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Wenn durch starke Rauchentwicklung eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
Leider ist es in letzter Zeit immer wieder zu solchen Belästigungen der Allgemeinheit gekommen. Deshalb ist die Gemeindeverwaltung Fischbachtal vom Gemeindevorstand beauftragt worden, die Einhaltung der Vorschriften verstärkt zu überwachen.
Das Verfahren
Für Hobbygärtner, Erwerbsgartenbaubetriebe und landwirtschaftliche Betriebe gilt gleichermaßen:
Wer pflanzliche Abfälle in Fischbachtal verbrennen möchte, ist verpflichtet, dies der Gemeindeverwaltung schriftlich im Voraus (mindestens 2 Werktage vor dem gewünschten Verbrennungstermin) anzuzeigen. Diese Anzeige ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ vom 17.03.1975; (GVBI. 19751 S.48).
Ein einfacher Vordruck für die schriftliche Anzeige (mit Karte) wird in der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen bereit gehalten.
Die Gemeindeverwaltung prüft zunächst, ob im Einzelfall die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Für den Fall, dass das Verbrennen zulässig sein sollte, erhält der Anzeigende von der Verwaltung eine gegengezeichnete Kopie seiner Anzeige sowie den Text der Verordnung mit der Bitte um Beachtung.
Aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen, müssen einige Anträge aber abgelehnt werden.
Einschränkungen
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen grundsätzlich unzulässig. Weitere wesentliche Einschränkungen entstehen durch die gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände, z.B.:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgase;
- 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden;
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
- 35 m von sonstigen Gebäuden;
- 20 m von Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumalleen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern;
- 5 m zur Grundstücksgrenze;
Auch zeitlich gibt es Vorgaben: wochentags nicht nach 16.00 Uhr. samstags nicht nach 12.00 Uhr und sonntags nie.
Ordnungswidrigkeiten
Wer die oben genannten Bedingungen beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden kann.
Falls die Feuerwehr ausrücken muss, weil die Verbrennung nicht vorher angezeigt war, muss der Verursacher die Kosten für den Einsatz tragen.
Beides möchten wir mit dieser Information vermeiden.
Alternativen zur Verbrennung
Die Eigenkompostierung ist die beste Möglichkeit zur Entsorgung organischer Abfälle aus Garten und Haushalt. Auch zerkleinerter Baum- und Heckenschnitt können durch Verrotten lassen und dem Einbringen in den Boden beseitigt werden. Wertvolle Nährstoffe können so dem Boden zurück gegeben werden.
In Ihrer Biotonne können Sie kleinere Mengen Grünschnitt entsorgen – ggf. in mehreren Wochen immer wieder. Die Leerung der Biotonne ist mit der normalen Müllgebühr bereits bezahlt.
Die Kompostierungsanlage Wembach-Hahn (an der B 426 zwischen Reinheim und Hahn) nimmt auch größere Mengen von Gartenabfällen und Grünschnitt an.
Telefon: 06162-6338
Öffnungszeiten:
- Montag, Mittwoch und Freitag: 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr,
- Samstag (März bis einschl. November): 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr.
Kosten:
- Die Anlieferung von kleinen Mengen (Handwagen, Pkw, PKW-Kombi) ist kostenfrei.
- Für Kleintransporter (z.B. VW-Bus) bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht oder PKW-Anhänger bis 0,75 t zul. Gesamtgewicht sind 2,50 Euro zu zahlen.
- Bei der Anlieferung mit Kleintransporter mit offener Ladefläche bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht oder mit PKW-Anhänger 0,75 t - 2 t zul. Gesamtgewicht sind pauschal für weniger als 200 kg Ladungsgewicht 7,50 Euro zu entrichten.
- Private Großanlieferungen, landwirtschaftliche und gewerbliche Anlieferungen, gewerbliche Anlieferungen bzw. Großanlieferungen aus privaten Haushalten, die nicht den o.g. Kategorien zuzuordnen sind, werden auf der Grundlage von 49,50 €/t abgerechnet.
Bitte nutzen Sie die hier genannten Alternativen – Ihren Nachbarn und der Umwelt zu liebe!