Hessisches Meldegesetz: Personendaten sind per Internet abrufbar
Der Datenfreigabe können Sie jedoch widersprechen.
Die Einwohnermeldeämter dürfen gemäß Paragraf 34 Hessisches Meldegesetz (HMG) an Personen, die nicht Betroffene sind, und an andere Stellen Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. Allerdings nur, wenn die betroffenen Personen keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt haben.
Andere Stellen nach dem HMG sind unter anderem öffentlich-rechtliche Regligionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§35 Abs. 3 HMG), Adressbuchverlage (§35 Abs. 4 HMG), Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§35 Abs. 3 HMG) sowie Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammen-hang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, mit Ausländerbeiratswahlen sowie für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl beziehungsweise Abstimmung vorausgehenden Monaten (§35 Abs. 1 und 2 HMG). Aus Gründen des Datenschutzes haben betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Ziffern eins bis vier ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt ausreichend.
Daten bald im Internet
Das neugefasste Hessischen Meldegesetzes (HMG), das am 01. Februar 2006 in Kraft tritt, sieht vor, dass vorstehende Auskünfte auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet (Internetauskunft) erteilt werden können (§34 a HMG). Dass ist nur zulässig, wenn Betroffene einer solchen Form der elektronischen Auskunftserteilungen nicht widersprechen. Auch hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt ausreichend. Sie können auch dieses Formular zur Antragstellung benutzen.
Darüber hinaus kann eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen.
Mehr informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
Veröffentlicht am Dienstag, 3. Januar 2006