Parken auf dem Gehweg ist rücksichtslos
Das ist leider keine Seltenheit in Fischbachtal: Der PKW-Fahrer stellt sein Auto so weit auf den Gehweg, dass die Frau mit ihrem Kinderwagen auf die Straße ausweichen muss:
Auszug aus dem Bußgeldkatalog zur StVO:
Nr. 52a.1: Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) auf Geh- und Radwegen - mit Behinderung: 70,00 Euro Bußgeld.
Autos parken am Rand der Fahrbahn!
Unser Appell: Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug immer am rechten Fahrbahnrand ab. So ist es in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Davon gibt es nur Ausnahmen, wo Verkehrszeichen oder Markierungen das Parken auf dem Gehweg erlauben.
Wenn durch das Parken am Fahrbahnrand die verbleibende Durchfahrt auf der Straße zu schmal würde, ist das Parken verboten.