Die Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Sie gliedert sich in eine vorbereitende Planung (Flächennutzungsplanung) und in eine verbindliche Planung (Bebauungsplanung).
Die Bauleitpläne haben die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan ist das grobmaschige Planungsinstrument für das gesamte Gemeindegebiet, an ihn sind neben der Gemeinde die am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange gebunden. Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen; erst er begründet gegenüber dem Einzelnen Rechte oder Pflichten.
Die Aufstellung der Bauleitpläne ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde (Planungshoheit). Die Gemeinde ist verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (Planungspflicht).
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
(Quelle: "HessenABC, Hess. Staatskanzlei, Wiesbaden 2000)
Zimmer: 107
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Wegen verschiedener Außentermine kann es sein, dass Herr Beckhausen zu diesen Zeiten nicht immer im Rathaus anzutreffen ist. Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Gesprächstermin.
Viele Grundstücksinformationen (Bebauungspläne, Schutzgebiete etc.) finden Sie im BürgerGIS des Landkreises.
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