Wann muss angezeigt werden?
Verkauf von Speisen und / oder Getränken.
Wer (z.B. Vereine, kirchliche Institutionen, Privatpersonen und Gewerbetreibende) aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung, Sportveranstaltung) vorübergehend einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt, Catering usw.) ausüben möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen (Hessisches Gaststättengesetz § 6). Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Bitte geben Sie die unterschriebene Anzeige rechtzeitig (mind. 4 Wochen vorher!) ans Rathaus weiter.
Gebühr: 25,00 Euro