Hebesatz in Fischbachtal: 400 %
Definition:
Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, der jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt, soweit dieser im Inland betrieben wird.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Durch die Gewerbesteuerumlage sind der Bund und die Länder am Aufkommen beteiligt.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Offenen Handelsgesellschaften, der Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, der Kapitalgesellschaften, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Von der Gewerbesteuer befreit sind unter anderem die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank und andere im Gewerbesteuergesetz aufgeführte öffentliche Banken sowie Unternehmen, die gemäß ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Hinzurechnungen (zum Beispiel Schuldzinsen für Dauerschulden) erhöht und um bestimmte Kürzungen (zum Beispiel 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes) vermindert wird. Berücksichtigung des Gewerbesteuerverlustes erfolgt gemäß § 10 a GewStG.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird von einem Steuermeßbetrag ausgegangen. Der Steuermeßbetrag wird durch Anwendung eines gestaffelten Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Ermäßigte Steuermeßzahlen (2,5 v.H.) gelten für Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellten Personen sowie für Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben.
Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne; bei Wareneinzelhandelsunternehmen hingegen die Betriebseinnahmen und die Arbeitslöhne je zur Hälfte.
Durch Anwendung eines durch Gemeindesatzung festgesetzten Hebesatzes auf den einheitlichen Steuermeßbetrag/Zerlegungsanteil wird die Gewerbesteuer ermittelt und von den Gemeinden erhoben. Der Hebesatz ist für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen gleich hoch; er differiert jedoch von Gemeinde zu Gemeinde.
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung und Zerlegung des Meßbetrags sind die Finanzämter zuständig (die einheitlichen Steuermeßbeträge sind grundsätzlich in einem Arbeitsgang mit der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, der einheitlichen Gewinnfeststellung oder der gesonderten Feststellung des Gewinns aus dem gewerblichen Betrieb festzusetzen), für die Festsetzung des Hebesatzes und die Erhebung der Steuer dagegen die Gemeinden.
Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen beträgt grundsätzlich ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat; die Gemeinde kann die Vorauszahlungen an die sich voraussichtlich ergebende Steuer anpassen. Abschlußzahlungen zur Gewerbesteuer erfolgen nach Festsetzung der Steuer durch die Gemeinde. Die Gewerbesteuer folgt damit dem Wirtschaftsverlauf durchschnittlich mit ein- bis zweijähriger Verzögerung.
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2002)