Hebesätze in Fischbachtal:
Grundsteuer A = 340 %
Grundsteuer B = 740 %
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird bei demjenigen erhoben, der am 01.01. des Jahres Eigentümer ist.
Wenn sich die Eigentumsverhältnisse aufgrund von Übergabeverträgen/ Schenkungen etc. geändert haben, lassen Sie uns bitte eine Kopie des Vertrages zukommen,sodass der Eigentümerwechsel zeitnah veranlagt werden kann.
Bei Grundstücksverkäufen liegt und der Kaufverrtag in der Regel vor. Bitte nehmen Sie mit der Gemeindeverwaltung Kontakt auf, um auch hier eine zeitnahe Umsetzung gewährleisten zu können.
Zur Übergabe der Objekte können Sie die hier bereitsgestellten Formulare verwenden.
Definition
Grundsteuer A
ist eine Realsteuer, die auf inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, dem die Betriebsgrundstücke gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleichzusetzen sind, erhoben wird.
Steuergegenstand der Grundsteuer A ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Es umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel. Bei den Betriebsgrundstücken nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG handelt es sich um den zu einem Gewerbebetrieb gehörigen Grundbesitz, soweit er losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Zu Einzelheiten siehe Grundsteuergesetz.
Grundsteuerbefreiungen erfolgen nach Maßgabe der §§ 3 und 4 des Grundsteuergesetzes.
Bei der Berechnung der Grundsteuer A wird von einem Steuermeßbetrag ausgegangen, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert zu ermitteln ist. Maßgebend für die Grundsteuer A sind der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Steuermeßzahl 6 v.T. Durch Anwendung der durch Gemeindesatzung festgesetzten Hebesätze auf den Steuermeßbetrag wird die Grundsteuer A ermittelt und von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Hebesätze differiert von Gemeinde zu Gemeinde.
Die Grundsteuer A wird für das Kalenderjahr festgesetzt und zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen oder bei Antrag des Steuerschuldners können die Gemeinden andere Fälligkeitstermine bestimmen.
Bei der Grundsteuer A handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Aufkommen den Gemeinden verbleibt.
Grundsteuer B
ist eine Realsteuer, die auf inländisches Grundvermögen (ohne land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erhoben wird; ihm sind die Betriebsgrundstücke gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz gleichzusetzen.
Bei der Grundsteuer B handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Aufkommen den Gemeinden verbleibt.
Zum Grundvermögen rechnen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude sowie deren Bestandteile und Zubehör (nicht jedoch Maschinen und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind),das Erbbaurecht und das Wohneigentum. Bei den Betriebsgrundstücken nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG handelt es sich um den zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundbesitz, soweit er losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde. Zu Einzelheiten siehe Grundsteuergesetz.
Steuerbefreiungen erfolgen nach Maßgabe der §§ 3 und 4 Grundsteuergesetz (zum Beispiel Grundbesitz der öffentlichen Hand und der Religionsgemeinschaften, ferner Grundbesitz, der gemeinnützigen, mildtätigen oder Zwecken der Wissenschaft, der Erziehung oder des Unterrichts dient).
Bei der Berechnung der Grundsteuer B wird von einem Steuermeßbetrag ausgegangen, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert zu ermitteln ist. Maßgebend für die Grundsteuer B sind die nach dem Bewertungsgesetz festgestellten Einheitswerte des Grundvermögens, die auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhen, und folgende Steuermeßzahlen:
- für Einfamilienhäuser für die ersten 75 000 DM 2,6 v.T.; für den Rest des Einheitswertes 3,5 v.T.,
- für Zweifamilienhäuser 3,1 v.T.,
- für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke 3,5 v.T.
Durch Anwendung der durch Gemeindesatzung festgesetzten Hebesätze auf die Steuermeßbeträge wird die Grundsteuer B ermittelt und von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Hebesätze differiert von Gemeinde zu Gemeinde.
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2002)
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