Die Einträge der Kinderfreibeträge in die Lohnsteuerkarte führen immer wieder zu Unstimmigkeiten. Deshalb beachten Sie bitte, dass in Anbetracht des Kindergeldes die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Kinder wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus.
Selbstverständlich wird die Gemeindeverwaltung die Änderung des Kinderfreibetrages nach wie vor noch vornehmen - wenn es gewünscht wird.