Wer umzieht ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden. Vermieter sind als sogenannte Wohnungsgeber verpflichtet, bei dieser Anmeldung mitzuwirken: Er muss dazu den Mietenden schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist.
Rechtsgrundlage: §§ 17 und 19 Bundesmeldegesetz
Einwohnermeldeamt, Abfallrecht, Soziales
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64405 Fischbachtal
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